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   BVerwG, 24.04.1991 - 6 PB 18.90   

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BVerwG, 24.04.1991 - 6 PB 18.90 (https://dejure.org/1991,9834)
BVerwG, Entscheidung vom 24.04.1991 - 6 PB 18.90 (https://dejure.org/1991,9834)
BVerwG, Entscheidung vom 24. April 1991 - 6 PB 18.90 (https://dejure.org/1991,9834)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Mitgliedes der Jugendvertretung oder Personalvertretung auf Weiterbeschäftigung - Benachteiligung eines Mitgliedes der Jugendvertretung oder Personalvertretung - Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Mitgliedes der Jugendvertretung oder ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 15.10.1985 - 6 P 13.84

    Mitglied einer Jugendvertretung - Personalvertretung -

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1991 - 6 PB 18.90
    Im Hinblick auf den Beschluß des Senats vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 6 P 13.84 - (BVerwGE 72, 154) hat die Antragstellerin lediglich die Auffassung vertreten, das Beschwerdegericht berufe sich zu Unrecht auf diesen Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts, d.h. es verkenne die Aussage des genannten Beschlusses und die Rechtslage.

    Diese Berechtigung hat der Senat vielmehr daran geknüpft, daß sie "innerhalb dieser vom Bundespersonalvertretungsgesetz durch die Weiterbeschäftigungspflicht aufgerichteten Schranke" gilt (BVerwGE 72, 154 [BVerwG 15.10.1985 - 6 P 13/84]).

  • BVerwG, 26.06.1981 - 6 P 71.78

    Personalvertretung - DKP-Mitgliedschaft - Weiterbeschäftigung eines

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1991 - 6 PB 18.90
    Die Antragstellerin kann auch nicht mit ihrer Rüge durchdringen, das Beschwerdegericht sei von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 P 71.78 - (BVerwGE 62, 364) abgewichen.

    Demzufolge ist es nicht entscheidend, ob der Arbeitgeber nachweisen kann, daß er den Betroffenen wegen seiner früheren Tätigkeit in der Jugend- oder Persoralvertretung nicht benachteiligt hat, sondern er muß - wie der Senat in seiner Entscheidung vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 P 71.78 - (a.a.O.) im einzelnen dargelegt hat - den Nachweis führen, daß und aus welchen Gründen ihm die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist.

  • BVerwG, 13.03.1989 - 6 P 24.85

    Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde in Sachen Weiterbeschäftigung eines früheren

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1991 - 6 PB 18.90
    Bezüglich des Beschlusses vom 13. März 1989 - BVerwG 6 P 24.85 - hat die Antragstellerin lediglich vorgetragen, das Beschwerdegericht habe sich zu Unrecht auf diesen Beschluß berufen.

    Für die Anwendung des § 9 Abs. 2 BPersVG kommt es somit nicht darauf an, ob die Verweigerung der Weiterbeschäftigung in einem konkreten Zusammenhang mit dessen Tätigkeit in der Jugend- oder Personalvertretung steht (Beschluß vom 13. März 1989 - BVerwG 6 P 24.85 -).

  • BVerwG, 01.11.2005 - 6 P 3.05

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes;

    Auf dieser zweiten Entscheidungsebene, nämlich derjenigen der Stellenbesetzung, kommt der in § 9 BPersVG normierte qualifizierte Diskriminierungsschutz zum Tragen, welcher - über § 8 BPersVG hinaus - selbst dann eintritt, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Arbeitgeber den Betroffenen nicht wegen seiner Tätigkeit für die Jugend- und Auszubildendenvertretung benachteiligt hat (vgl. Beschluss vom 24. April 1991 - BVerwG 6 PB 18.90 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 9 S. 33 f.; Beschluss vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - a.a.O. S. 76).

    Lässt sich nach erschöpfender Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht unter Mitwirkung der Beteiligten nicht zweifelsfrei ermitteln, ob solche Tatsachen vorliegen, ist das Auflösungsbegehren abzulehnen (vgl. Beschluss vom 24. April 1991 - BVerwG 6 PB 18.90 - a.a.O. S. 34; Beschluss vom 2. November 1994 - BVerwGE 6 P 39.93 - a.a.O. S. 76 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.2000 - PL 15 S 2514/99

    Mitbestimmung bei der Einführung von Mitarbeitergesprächen mit Zielvereinbarung

    Der Mitbestimmungstatbestand des § 79 Abs. 1 Nr. 12 LPVG geht dem Mitwirkungstatbestand des § 80 Abs. 1 Nr. 1 LPVG vor (vgl. Widmaier/Leuze/Wörz, Das Personalvertretungsrecht in Baden-Württemberg, RdNr. 6 zu § 80 LPVG; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 07.11.1969, PersV 1970, S. 187, und vom 22.02.1991 - 6 PB 8/90 -, PersR 1991, S. 409; Grabendorff/Ilbertz/Widmaier, a.a.O., RdNr. 6 zu § 78 BPersVG; Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, RdNr. 9a zu § 78 BPersVG; Lorenzen/Schmitt/Etzel/Gerhold/Schlatmann, Bundespersonalvertretungsgesetz, RdNr. 16 zu § 78 BPersVG).
  • OVG Niedersachsen, 28.11.2007 - 18 LP 7/05

    Durchführung einer Missbrauchskontrolle auf der Ebene der Entscheidung über die

    Auf dieser zweiten Entscheidungsebene, nämlich derjenigen der Stellenbesetzung, kommt der in § 9 BPersVG bzw. § 58 NPersVG normierte qualifizierte Diskriminierungsschutz umfassend zum Tragen, welcher selbst dann eintritt, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Arbeitgeber den Betroffenen nicht wegen seiner Tätigkeit für die Jugend- und Auszubildendenvertretung benachteiligt hat (vgl. in Bezug auf § 9 BPersVG im Hochschulbereich: BVerwG, v. 01.11.2005, - 6 P 3/05 -, a.a.O. mit Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 24.04.1991 - BVerwG 6 PB 18.90 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 9 S. 33 f.; Beschl. v. 02.11.1994 - BVerwG 6 P 39.93 -, PersR 1995, 206).

    Zwar reicht es für eine Auflösung nicht aus, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Arbeitgeber die Betroffenen nicht wegen ihrer früheren Tätigkeit in der Jugend- und Auszubildendenvertretung benachteiligt hat; vielmehr muss er den Nachweis führen, dass und aus welchen gewichtigen Gründen ihm die Weiterbeschäftigung ausnahmsweise unter Berücksichtigung aller Umstände unzumutbar ist (BVerwG, Beschl. v. 24.04.1991 - 6 PB 18/90 -, PersR 1991, 409).

  • BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 6.93

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung

    Wie der Senat schon früher klargestellt hat, dürfen diese Ausführungen zum Schutzzweck und zur Beweislast nicht mit dem materiellen Auflösungsgrund gleichgesetzt werden(Beschluß vom 24. April 1991 - BVerwG 6 PB 18.90 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 9).
  • VG Hannover, 24.06.2015 - 17 A 11060/14

    Auflösungsantrag; Ersatzmitglied; Feststellungsantrag; Jugend- und

    Auf der zweiten Entscheidungsebene, nämlich derjenigen der Stellenbesetzung , kommt der in § 58 NPersVG bzw. § 9 BPersVG normierte qualifizierte Diskriminierungsschutz umfassend zum Tragen, welcher selbst dann eintritt, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Arbeitgeber den Betroffenen nicht wegen seiner Tätigkeit für die Jugend- und Auszubildendenvertretung benachteiligt hat (vgl. BVerwG, v. 01.11.2005, - 6 P 3/05 -, a.a.O. mit Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 24.04.1991 - BVerwG 6 PB 18.90 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 9 S. 33 f.; Beschl. v. 02.11.1994 - BVerwG 6 P 39.93 -, PersR 1995, 206).
  • BVerwG, 28.06.1996 - 6 PB 6.96

    Rechtsmittel

    Denn sie stellen, weder hinsichtlich des angegriffenen Beschlusses noch hinsichtlich der als Divergenzentscheidungen bezeichneten Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtsvom 15. Oktober 1985 - BVerwG 6 P 13.84 - undvom 24. April 1991 - BVerwG 6 PB 18.90 - sowie der als nicht abschließend bezeichnetenBeschlüsse vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 48.93 - undvom 20. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 13.94 - abstrakte, die jeweilige Entscheidung tragende Rechte einander gegenüber, die zueinander in Widerspruch stehen sollen.
  • OVG Saarland, 03.05.2002 - 4 P 2/01

    Jugend- und Auszubildendenvertretung einer Ausbildungswerkstatt; Berücksichtigung

    BVerwG, Beschluß vom 02.11.1994 - 6 P 48.93 - PersV 1995, 232 = PersR 1995, 174 m.w.N; zur Nachweislast des Arbeitgebers insbesondere Beschlüsse vom 24.04.1991 - 6 PB 18.90 - PersR 1991, 409 und vom 15.12.2000 - 6 PB 5.00 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 21; zum Qualifikationsvergleich insbesondere Beschlüsse vom 09.09.1999 - 6 P 4.98 - ZfPR 2000, 74 und 6 P 5.98 - PersR 2000, 156 = ZBR 2000, 172 sowie Beschluß vom 15.05.2000 - 6 P 9.99 - PersR 2000, 421.
  • OVG Niedersachsen, 01.09.1993 - 17 L 977/93

    Antrag eines Arbeitsgebers auf Auflösung eines Arbeitsverhältnisses; Genereller

    Dem Arbeitgeber ist demnach die Weiterbeschäftigung auch dann zuzumuten, wenn ein Auszubildender nach erfolgreicher Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nur deshalb in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernommen werden muß, weil er Mitglied des Vertretungsorgans war, auch wenn aufgrund verwaltungsinterner Regelungen kein anderer Auszubildender übernommen wird (BVerwG, Beschl. v. 13.3.1989 - 6 P 22.85 -, PersV 1989, 357; Beschl. v. 24.4.1991 - 9 PB 18.90 -, PersR 1991, 409).
  • OVG Niedersachsen, 01.09.1993 - 17 L 1672/93

    Antrag auf Auflösung eines Arbeitsverhältnisses; Zumutbarkeit einer

    Dem Arbeitgeber ist demnach die Weiterbeschäftigung auch dann zuzumuten, wenn ein Auszubildender nach erfolgreicher Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nur deshalb in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernommen werden muß, weil er Mitglied des Vertretungsorgans war, auch wenn aufgrund verwaltungsinterner Regelungen kein anderer Auszubildender übernommen wird (BVerwG, Beschl. v. 13.3.1989 - 6 P 22.85 -, PersV 1989, 357; Beschl. v. 24.4.1991 - 9 PB 18.90 -, PersR 1991, 409).
  • OVG Niedersachsen, 01.09.1993 - 17 L 1833/93

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers; Genereller

    Dem Arbeitgeber ist demnach die Weiterbeschäftigung auch dann zuzumuten, wenn ein Auszubildender nach erfolgreicher Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nur deshalb in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernommen werden muß, weil er Mitglied des Vertretungsorgans war, auch wenn aufgrund verwaltungsinterner Regelungen kein anderer Auszubildender übernommen wird (BVerwG, Beschl. v. 13.3.1989 - 6 P 22.85 -, PersV 1989, 357; Beschl. v. 24.4.1991 - 9 PB 18.90 -, PersR 1991, 409).
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